3. Widerruf a) Die Beschwerdeführerin rügt, für die Malarbeiten beim Anbau liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Diese sei von der Bauverwaltung erlassen und von der 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 5 Baukommission genehmigt worden. Der Widerruf einer Baubewilligung sei jedoch nur durch die Baubewilligungsbehörde, hier also die Baukommission zulässig. Der Bauverwalter könne daher die Baubewilligung für die Malarbeiten nicht widerrufen.