Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin sowohl zum umstrittenen Farbton als auch zum Umstand, dass ihr bereits genehmigtes Farbkonzept noch einmal zur Diskussion gestellt wird, Stellung nehmen. Es ist lediglich unklar, ob sie sich auch explizit zu einem möglichen Widerruf der Genehmigung und einem daraus folgenden Baustopp äussern konnte. Eine schwerwiegende Gehörsverletzung ist damit ausgeschlossen. Eine allfällige geringfügige Gehörsverletzung konnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden.3 Ob eine solche geringfügige Gehörsverletzung tatsächlich vorgelegen hat, braucht daher nicht geprüft zu werden. Auch mit Blick auf die Kostenregelung kann dies offen bleiben (vgl. unten Erwägung 5).