b) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Bauherrschaft sei mit der Besprechung vom 12. November 2014 das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden. Es ist unbestritten, dass diese Besprechung unter Beteiligung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Ebenso unbestritten ist, dass sie sich anlässlich dieses Termins zu ihrem Farbkonzept und insbesondere zum umstrittenen Farbton S- 2570-Y90R äussern konnte. Umstritten ist lediglich, ob an diesem Termin ein Widerruf der Genehmigung und ein Baustopp zur Diskussion standen. Immerhin musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass ihr Farbkonzept noch einmal zur Diskussion gestellt wird.