a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung erlassen, ohne ihr zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren. Daher sei der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben. Weder habe die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, für die Besprechung vom 12. November 2014 einen Anwalt beizuziehen, noch sei an dieser Besprechung eine Baueinstellung angesprochen oder erläutert worden. Im 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4