a) Angefochten ist eine Verfügung der Bauverwaltung der Einwohnergemeinde Interlaken, mit welcher die Genehmigung einer Fassadenfarbe widerrufen und der Bauherrschaft die Fortsetzung der Malarbeiten untersagt wird. Die Widerrufsverfügung kann wie ein Bauentscheid angefochten werden (Art. 43 Abs. 3 BauG2). Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Soweit mit der angefochtenen Verfügung die Fortsetzung der Malarbeiten untersagt wird, handelt es sich um eine Baueinstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art.