2. Der Bauherrschaft wird untersagt, die Malerarbeiten am Anbau Ost mit dem Farbton S-2570-Y90R fortzusetzen. 3. Das Verbot tritt sofort in Kraft und bleibt solange bestehen bis a) die Fassadenfarbe S-2570-Y90R in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren genehmigt worden ist oder b) der Baukommission von der Bauherrschaft eine von der Denkmalpflege genehmigte alternative Fassadenfarbe vorgelegt worden ist. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. (…)"