18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.- werden je hälftig der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zur Bezahlung auferlegt, ausmachend je Fr. 1'100.‒. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung