c) Der Beschwerdegegner war nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Auflage in Ziffer 2.2, "Nach der Bauabnahme", erster Punkt, des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 23. Januar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 23. Januar 2014 bestätigt.