Die Pauschalgebühren für die zwei Verfahren vor der BVE werden festgesetzt auf Fr. 2'400.‒ und aufgrund der Vereinigung der Beschwerden um 1/3 reduziert, ausmachend somit total Fr. 1'600.‒. Für den Augenschein vom 12. Februar 2015 und die Teilnahme eines Vertreters des OIK I wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'200.‒, ausmachend Fr. 1'100.‒ pro Beschwerdeführerin. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten von je Fr. 1'100.‒ zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).