a) Gemäss Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts sind in diesem Verfahren auch die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens 110/2014/17 zu verlegen. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV18). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV).