Die Auflage im angefochtenen Gesamtbauentscheid, wonach der Güterumschlag auf der Strasse G.________ nicht zulässig sei und auf dem Parkplatz zu erfolgen habe, erweist sich nicht mehr als sachgerecht und ist aufzuheben. Im Übrigen ist der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 23. Januar 2014 zu bestätigen. 5. Verfahrens- und Parteikosten 16 Signalisationsverordnung des Bundesrates vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 17 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 12