Zusammenfassend ist die geplante Kleinbrauerei über die Strasse G.________ genügend erschlossen. Die Mehrbelastung der Strasse ist gering und die Verkehrssicherheit gewährleistet. Falls Anlieferungen mit schweren Lastwagen erfolgen sollten, die unter das bestehende Lastwagenverbot auf der Strasse G.________ fallen, können die Waren auf kleinere Fahrzeuge umgeladen werden. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. Die Auflage im angefochtenen Gesamtbauentscheid, wonach der Güterumschlag auf der Strasse G.________ nicht zulässig sei und auf dem Parkplatz zu erfolgen habe, erweist sich nicht mehr als sachgerecht und ist aufzuheben.