_ entschieden ist. Diese Baugesuche werden von der Gemeinde und der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall beurteilt. c) Soweit die Beschwerdeführerin 1 beantragt, dass der Güterumschlag auf der Strasse G.________ zu verbieten und ein generelles Halteverbot zu erlassen sei, kann nicht auf ihre Anliegen eingetreten werden. Verkehrsanordnungen wie Verbote müssten in dem nach dem SVG vorgesehenen Verfahren erlassen werden, was in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt (Art. 3 Abs. 2 bis 4 SVG i.V.m. Art. 107 SSV16; Art. 66 Abs. 2 SG17). 4. Zusammenfassung