Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Können Fahrzeuge zum Güterumschlag aber nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr anhalten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden (Art. 21 Abs. 2 VRV). Demnach 11