Dies bedeutet aber nicht, dass es verboten wäre, für Güterumschlag auf der Strasse kurzzeitig anzuhalten. Für die Benützung einer öffentlichen Strasse gelten das Strassenverkehrsrecht, insbesondere die einschlägigen Verkehrsregeln. Von den Verkehrsteilnehmenden kann nur verlangt werden, dass sie diese Regeln einhalten und die Verkehrssignale beachten. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten.