Diese Auflage widerspricht insofern der geplanten An- und Auslieferung, als der Güterumschlag vorliegend nicht beim Parkplatz der Kleinbrauerei vorgesehen ist, der sich ohnehin nicht in der Nähe des Zugangs zur Kleinbrauerei befindet. Die Auflage steht aber auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur gewässerschutzrechtlichen Auflage in der Baubewilligung vom 3. Oktober 2008 für das Gewerbegebäude (Ziff. 3.2.2), wonach Umschlagplätze mit einem dichten Boden versehen sein müssen, der in die Schmutzwasserkanalisation entwässert wird, was beim Parkplatz der Brauerei beides nicht der Fall ist. Die Gemeinde begrüsst die Aufhebung der Auflage.