3. Auflage betreffend Güterumschlag a) Im angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 23. Januar 2014 hat das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli unter Ziffer 2.2 folgende Auflage verfügt: «Nach der Bauabnahme  Der Güterumschlag ab der Strasse G.________ ist nicht gestattet. Der Güterumschlag hat ausschliesslich ab dem Gewerbeareal (Parkplatz) statt zu finden.»