h) Die Sichtbermen bei der Ausfahrt der Kleinbrauerei ( BlockC2/B ) entsprechen nicht den Normen, weil sie beidseits durch abgestellte Fahrzeuge und Container eingeschränkt werden. Nach den allgemeinen strassenverkehrsrechtlichen Grundsätzen müssen der Beschwerdegegner bzw. sein Geschäftspartner daher beim Einmünden in die Strasse die nötige Vorsicht walten lassen und gegebenenfalls eine Hilfsperson beiziehen, die die Verkehrssituation überblicken kann (vgl. Art. 15 Abs. 3 VRV14). Dadurch ist auch bei den bestehenden Ausfahrtsverhältnissen eine sichere Ausfahrt auf die Strasse G.________ möglich.