e) Zur Ausfahrt der Kleinbrauerei ( BlockC2/B ) hielt der Vertreter des OIK I fest, diese bilde mit der Strasse G.________ zwar keinen Knoten, sei aber in Bezug auf die Sichtbermen, d.h. die Sichtzonen beim Ausfahren, wie ein solcher zu beurteilen. Unter der Annahme, dass die Zufahrtsgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt der Strasse G.________ etwa bei 30 km/h liege, sei nach der VSS-Norm 640 273a9 eine Sichtweite zwischen 20 und 35 m erforderlich. Dieser Wert sei hier nicht eingehalten. Vom Beobachtungsstandpunkt des Fahrers, der sich 3 m hinter dem Strassenrand befinde, werde die Sicht auf der linken Seite durch ein Auto und einen Container beeinträchtigt.