Letzteres ist nicht Verfahrensgegenstand. Sollten bei der Nutzung der Ausgänge beim Block B/C2 Konflikte unter den verschiedenen Mietern entstehen, müssten die betreffenden Betriebe bzw. der Vermieter Lösungen finden. Für die Frage der genügenden Erschliessung ist die Verkehrssicherheit im öffentlichen Verkehrsraum massgebend.