_ handelt es sich um eine bestehende Detailerschliessungsstrasse innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung. Bestehende Erschliessungsanlagen genügen für Bauvorhaben, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Bst. a BauV3).