a) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG2). Die Erschliessung ist genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar ist (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei der Strasse G.________ handelt es sich um eine bestehende Detailerschliessungsstrasse innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung.