Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2015, dass der Güterumschlag auf der Strasse G.________ zu verbieten und ein generelles Halteverbot zu erlassen sei. Dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Mit Stellungnahme vom 20. März 2015 begrüsst die Baukommission der Gemeinde Unterseen die Aufhebung der Auflage. Im Übrigen beantragt sie die Bestätigung des Gesamtentscheides vom 23. Januar 2014 des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli. Die übrigen Beteiligten liessen sich nicht vernehmen. Auf die Rechtsschriften und auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.