Die BVE führte daraufhin im Beisein der Parteien, der Gemeinde, des Stellvertreters des Regierungsstatthalters und eines Vertreters des kantonalen Tiefbauamtes (TBA, OIK I), einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beteiligten erhielten zudem Gelegenheit, zur Aufhebung der vom Regierungsstatthalteramt verfügten Auflage betreffend Güterumschlag Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2015, dass der Güterumschlag auf der Strasse G.________ zu verbieten und ein generelles Halteverbot zu erlassen sei.