4. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 nahm das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 das Verfahren unter der RA Nr. 110/2012/146 wieder auf. Es gab der Beschwerdeführerin 2 Kenntnis des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur Fortsetzung des Verfahrens zu äussern. Die BVE führte daraufhin im Beisein der Parteien, der Gemeinde, des Stellvertreters des Regierungsstatthalters und eines Vertreters des kantonalen Tiefbauamtes (TBA, OIK I), einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.