Offen sei allerdings, wie die Erschliessung mit Blick auf die Verkehrssicherheit zu beurteilen sei. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde dahingehend gut, als dass es den Entscheid der BVE vom 1. Mai 2014 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die BVE zurückwies. Soweit weitergehend wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VGE 2014/139 vom 14. Oktober 2014). 3