Der Beschwerdegegner hatte die von ihm selber vorgeschlagene Auflage so verstanden, dass die Waren beim Zugang A umgeladen und mittels Hubstapler aussen um das Gewerbegebäude herum zur Kleinbrauerei transportiert würden. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die geplante Kleinbrauerei über die Strasse G.________ und den beim Block B4 gelegenen Zugang erschlossen werden müsse. Das auf der Strasse G.________ noch bestehende Lastwagenverbot stehe den Anlieferungen mit dem VW-Transporter des Beschwerdegegners nicht entgegen. Offen sei allerdings, wie die Erschliessung mit Blick auf die Verkehrssicherheit zu beurteilen sei.