3. Die Beschwerdeführerin 1 gelangte am 17. Mai 2014 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht stellte sich heraus, dass die von der BVE neu verfügte Auflage nicht umgesetzt werden kann, weil innerhalb des Gebäudes zwischen dem Zugang A und der projektierten Kleinbrauerei keine allgemein zugänglichen Korridore für den Warentransport bestehen. Der Beschwerdegegner hatte die von ihm selber vorgeschlagene Auflage so verstanden, dass die Waren beim Zugang A umgeladen und mittels Hubstapler aussen um das Gewerbegebäude herum zur Kleinbrauerei transportiert würden.