2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerin 1 am 29. Januar 2014 und die Beschwerdeführerin 2 am 20. Februar 2014 Beschwerden bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Die Beschwerden wurden unter der RA Nr. 110/2014/17 vereinigt. Mit Entscheid vom 1. Mai 2014 wies die BVE die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. Sie ergänzte den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes mit der Auflage, dass sämtliche An- und Auslieferungen der Kleinbrauerei durch den Zugang A von der Strasse F.________ her erfolgen müssten. Im Übrigen bestätigte die BVE den angefochtenen Entscheid.