17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 8. 10 5. Zusammenfassung und Kosten Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung zu Recht erfolgt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG18). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV19). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid