Angesichts des erwähnten öffentlichen Interesses an der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften ist auch nicht erheblich, ob die Errichtung einer Ersatzbaute in unmittelbarer Nähe zulässig wäre oder nicht; sofern dabei die Grenzabstände und die weiteren baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden, ist damit dem öffentlichen Interesse Genüge getan, was im jetzigen Zustand, wie dargelegt, nicht der Fall ist. Der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsverfügung erfüllt sind. 15 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a und dortige Hinweise auf die bundesgerichtliche und kantonale Praxis. 16 Zaugg/Ludwig, a.a.O.