Dies gilt auch, wenn man in Betracht zieht, dass die Errichtung der widerrechtlichen Baute mit noch bescheideneren Kosten verbunden war, wie die Beschwerdeführenden geltend machen. Ob die Beschwerdeführenden beabsichtigen, an anderer Stelle eine Ersatzbaute zu errichten, wirkt sich auf die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsverfügung nicht aus. Angesichts des erwähnten öffentlichen Interesses an der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften ist auch nicht erheblich, ob die Errichtung einer Ersatzbaute in unmittelbarer Nähe zulässig wäre oder nicht;