Unter diesen Gesichtspunkten ist den Beschwerdeführenden die Entfernung des Geräteschopfs zuzumuten. Ob den Beschwerdeführenden Bösgläubigkeit vorzuwerfen ist, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme geltend macht, erscheint zwar angesichts der Angaben, die der Beschwerdeführer 1 auf dem Formular "Selbstdeklaration Baukontrolle 1" vom 6. Dezember 2012 gemacht hat, zweifelhaft. Die Entfernung eines Geräteschopfs ist jedoch mit relativ geringem Aufwand verbunden. Dies gilt auch, wenn man in Betracht zieht, dass die Errichtung der widerrechtlichen Baute mit noch bescheideneren Kosten verbunden war, wie die Beschwerdeführenden geltend machen.