Dies ergibt sich auch aus der Überlegung, dass Baugesuchsteller im Hinblick auf die Anwendung von baurechtlichen Vorschriften gleich zu behandeln sind und eine unerwünschte Präjudizwirkung vermieden werden muss.16 Hinzu kommen die Interessen, die den konkret in Frage stehenden Vorschriften zugrunde liegen. Grenzabstandsvorschriften bezwecken einerseits, die Nachbarschaft vor mannigfaltigen Beeinträchtigungen zu schützen; andererseits dienen sie aber auch öffentlichen Interessen wie der guten Gestaltung des Ortsbildes, der Ästhetik, der Gesundheits- und Feuerpolizei.17