Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.15 Dies ergibt sich auch aus der Überlegung, dass Baugesuchsteller im Hinblick auf die Anwendung von baurechtlichen Vorschriften gleich zu behandeln sind und eine unerwünschte Präjudizwirkung vermieden werden muss.16 Hinzu kommen die Interessen, die den konkret in Frage stehenden Vorschriften zugrunde liegen.