97 aBauV vorsehen, also keine Regelungslücke besteht. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Sachlage bei Anwendung der Vorschriften der BMBV gleich zu beurteilen wäre. c) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung "kaum existent". Es stünden ihm überwiegende private Interessen gegenüber: Die Wiederherstellungskosten würden die Baukosten überwiegen; zudem müsste eine Ersatzbaute in unmittelbarer Nähe aufgestellt werden. Die Wiederherstellung erweise sich damit als unverhältnismässig. 13 Pagina 48 der Vorakten; vgl. Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2014, S. 7.