a) Nach Art. 46 BauG und Art. 47 Abs. 6 BewD wird bei widerrechtlicher Bauausführung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Die Wiederherstellung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und darf nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.14