gemäss Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 GBR (3 Meter an der Schmal- und der beschatteten Längsseite bzw. 6 Meter an der besonnten Längsseite). Diese Masse werden unbestrittenermassen nicht eingehalten; der Abstand zur Nachbarparzelle (Wileroltigen Gbbl. G.________) beträgt 2,50 Meter.13 Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass dem nachträglichen Baugesuch der Bauabschlag erteilt werden muss. Ob der Geräteschopf den Vorschriften über die Dachgestaltung und die Ästhetik widerspricht, wie dies die Einsprecher im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben, braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden. 4. Wiederherstellung / Verhältnismässigkeit