nachträglichen Aufstockungen zu beachten. Es ergibt sich also, dass zur Bestimmung der massgebenden Gebäudehöhe die Höhenmasse des Carports und des Gerätschopfes zusammenzuzählen sind. Gemäss den Plänen zum Baugesuch vom 13. September 201312 ergibt sich eine Gesamthöhe von 5,05 Metern. Damit ist die Gebäudehöhe, für welche Art. 15 Abs. 1 GBR einen Grenzabstand von allseitig 2 Metern genügen lässt, überschritten. Es gelten demnach die Grenzabstände 11 Pagina 21 der Vorakten. Der Bauentscheid nimmt Bezug auf das Baugesuch vom 11. Juni 2012 und die entsprechenden Pläne, vgl. pagina 1 ff. der Vorakten. 12 Pagina 48 ff. der Vorakten. 8