Da nach dem eindeutigen Inhalt von sowohl Art. 97 Abs. 3 aBauV als auch Art. 1 Abs. 3 BMBV im Falle von Abgrabungen das tiefer als das natürliche bzw. vorbestehende Terrain liegende, fertige Terrain massgebend ist, führt es an der Sache vorbei, wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, die künstliche Abgrabung könne nicht den natürlichen Terrainverlauf bestimmen. Bei Abgrabungen ist gerade nicht der natürliche Terrainverlauf entscheidend, sondern der mit der Abgrabung künstlich hergestellte, tiefer liegende Terrainverlauf.