Indem Art. 20 Abs. 1 GBR auf Art. 97 aBauV verweist, enthält das Gemeindebaureglement sehr wohl eine Bestimmung zur Messweise der Gebäudehöhe; diese richtet sich nach dem unzweifelhaften Sinn und Zweck der kommunalen Bestimmung nach Art. 97 aBauV, so lange keine Anpassung des Gemeindebaureglements erfolgt. Entsprechend gilt im Falle von Abgrabungen die Regelung von Art. 97 Abs. 3 aBauV. Im Übrigen sieht auch Art. 1 Abs. 3 BMBV vor, dass bei Abgrabungen im Hinblick auf ein Bauvorhaben das abgegrabene Terrain massgebend ist. Da nach dem eindeutigen Inhalt von sowohl Art. 97 Abs. 3 aBauV als auch Art. 1 Abs. 3