d) Nach Art. 20 Abs. 1 GBR ist die Gebäudehöhe vom gewachsenen Boden zu messen. Die Bestimmung verweist in Klammern ausdrücklich auf Art. 97 aBauV8. Art. 97 aBauV wurde mit Erlass der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen9 aufgehoben, behält aber seine Gültigkeit für Gemeinden, welche ihre baurechtliche Grundordnung noch nicht angepasst haben10. Die Vorinstanz wandte daher Art. 97 Abs. 3 aBauV an, wonach bei Abgrabungen vom fertigen Terrain aus gemessen wird, wenn dieses tiefer liegt als das ursprüngliche Terrain. Die Vorinstanz rechnete daher die Höhe des Carports zur Höhe des Geräteschopfs dazu und ermittelte so eine Gebäudehöhe von mehr als 5 Metern.