c) Nach dem Gesagten sind Carport und Geräteschopf zusammen baurechtlich als eine einzige künstliche Baute zu betrachten. Zu bestimmen ist also nicht die Höhe des Geräteschopfs, sondern die Höhe der Baute, die sich aus Carport und Geräteschopf zusammensetzt. Beide Gebäudeteile sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt und gehören funktionell zum auf der Parzelle befindlichen Wohnhaus. Es gilt daher der Grenzabstand für An- und Nebenbauten gemäss Art. 15 Abs. 1 GBR; allerdings nur, sofern die entsprechenden Dimensionen eingehalten werden.