Für An- und Nebenbauten sieht Art. 15 Abs. 1 GBR kleinere Grenzabstände vor. Unter der Voraussetzung, dass die An- oder Nebenbaute nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, genügt allseitig ein Grenzabstand von 2 Metern, sofern die mittlere Gebäudehöhe 4 Meter, die mittlere Firsthöhe 5 Meter und die Grundfläche 60 m2 nicht übersteigt.