37) GBR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren. Dabei gilt nach Art. 14 Abs. 2 GBR der kleine Grenzabstand für die Schmalseite und die beschattete längere Seite eines Gebäudes und der grosse Grenzabstand für die besonnte längere Seite des Gebäudes. Gemäss Art. 37 Abs. 2 GBR beträgt der kleine Grenzabstand in der Ländlichen Dorfzone 3 Meter und der grosse Grenzabstand 6 Meter.