a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz die zur Bemessung des Grenzabstands massgebende Gebäudehöhe unrichtig bestimmt, indem sie die Gebäudehöhe nicht vom gewachsenen Terrain, sondern vom Ende der Rampe, welche als Carporteinfahrt dient, gemessen habe. Dies habe dazu geführt, dass auch der Grenzabstand unrichtig bestimmt wurde. b) Nach Art. 14 Abs. 1 GBR7 sind bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 38 (recte: 7 Baureglement der Einwohnergemeinde Wileroltigen von 1992. 6