Richtigerweise ist daher in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem Teile einer künstlich geschaffenen Baute zeitlich gestaffelt aneinandergefügt werden, die Baubewilligungspflicht jeweils nicht bloss im Hinblick auf die Erweiterung zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Gebäudeteile. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass die Errichtung des Geräteschopfs bewilligungspflichtig ist. 3. Gebäudehöhe und Grenzabstände