Vorliegend steht jedoch nicht die Zugehörigkeit einer Kleinbaute (Geräteschopf) zu einer Hauptbaute (Wohnhaus) in Frage, sondern das Verhältnis zwischen dem Geräteschopf und dem Carport, auf dessen Dach er errichtet wurde. Der Geräteschopf steht – anders als die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD angesprochenen Kleinbauten – nicht in fester Beziehung mit dem Erdboden, sondern wurde auf dem Dach einer anderen künstlich geschaffenen Baute errichtet. Es wurden also vom Boden des Carports bis zum Dach des Geräteschopfs durchgehend Materialien für eine künstlich geschaffene Baute aneinandergefügt.