c) Nicht nur die Neuerstellung, sondern auch die Erweiterung von Anlagen bedarf einer Baubewilligung.4 Als Erweiterung gilt etwa das Hinzukommen neuer Gebäudeteile, welche das Volumen eines Bauwerks vergrössern.5 Dabei gilt die Errichtung bewilligungsfreier Bauten oder Anlagen grundsätzlich nicht als Erweiterung.6 So gilt z.B. eine Kleinbaute gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD nicht als Erweiterung des Wohnhauses, zu dem sie funktionell gehört.