b) Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Bewilligungspflicht des streitigen Geräteschopfs auf den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland, welchen sie den Beschwerdeführenden als Beilage zur Wiederherstellungsverfügung vom 20. August 2013 bekannt gegeben hatte. Sie kam zum Schluss, dass keine bewilligungsfreie Kleinbaute nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD vorliege, weil die Gebäudehöhe von 2,50 Metern überschritten sei.